Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Sparkassen
Spk-WO NRW§ 9 Wahlergebnis
Stand: 26.08.2026
Gewählt sind nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes entsprechend den höchsten Stimmzahlen im Falle des § 10 Absatz 1 Buchstabe c des Sparkassengesetzes die ersten acht, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Sparkassengesetzes die ersten 20 und im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes die ersten 24 sich bewerbenden Personen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 19 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gilt sinngemäß.