Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Sparkassen

Spk-WO NRW

§ 9 Wahlergebnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gewählt sind nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes entsprechend den höchsten Stimmzahlen im Falle des § 10 Absatz 1 Buchstabe c des Sparkassengesetzes die ersten acht, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Sparkassengesetzes die ersten 20 und im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes die ersten 24 sich bewerbenden Personen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 19 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gilt sinngemäß.

§ 8 § 10